Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (820.111)
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (820.111)
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
1 820.111 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) vom 14.10.2009 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) 1 ) sowie die Verordnung des Bun desrates vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UV PV) 2 ) , auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Art. 2
Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller
1 Als Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller im Sinn von Artikel 7 ff. UVPV gel ten a bei der UVP im Verfahren der Überbauungsordnung die Bauherrin oder der Bauherr, b bei Projekten des Kantons oder der Gemeinden diejenige Behörde, die das Projekt vorbereitet, c bei Meliorationen bis zur Konstituierung des Trägers die Initianten, die zu diesem Zweck eine gemeinsame Vertretung bezeichnen.
Art. 3
Zuständige Fachstellen
1 Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist die zuständige Umweltschutzfach stelle nach Artikel 12 Absatz 1 UVPV. Es ist insbesondere zuständig für * a die Stellungnahme nach Artikel 8 Absatz 2 UVPV zu Voruntersuchung und Pflichtenheft, b die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 UVPV,
1) SR 814.01
2) SR 814.011 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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