Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (213.23)
Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (213.23)
Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Wahlfähigkeitszeugnis für Staa tsanwältinnen/-anwälte – V
213.23 Verordnung über das Wahlfähigkeitsze ugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (vom 22. Juni 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
100 GOG
3 ,
5 beschliesst: A. Voraussetzungen für die Erteil ung des Wahlfähi gkeitszeugnisses
§ 1.
6
Berufstätigkeit
§ 2.
5
1 Die Voraussetzung der mehrjährigen Berufstätigkeit im Sinne von §
98 Abs. 1 lit. b GOG
3 erfüllt, wer Folgendes nachweist: a. eine Berufsausübung in Advoka tur oder Rechtspflege von mindes tens zwei Jahr en Dauer und b. die Bearbeitung von Fragen des Strafrechts und Strafverfahrens rechts.
2 Anerkannt werden hierfür die Tätigkeit als a. Richterin oder Richter, b. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, c. juristische Mitarbeiterin oder ju ristischer Mitarbeiter eines Gerichts oder einer Strafverfolgungsbehörde, d. Auditorin oder Auditor eines Geri chts oder einer Strafverfolgungs behörde im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten.
3 Die Dauer der Kandi datur gemäss §
98 Abs. 1 lit. c GOG
3 wird an die erforderliche Mindestdauer de r Berufstätigkei t angerechnet.
§ 3.
6
Kandidatur
§ 4.
1 Die Oberstaatsanwaltschaft lä sst auf Antrag der Leitung einer Staatsanwaltschaft Assisten zstaatsanwältinnen und Assistenz staatsanwälte, die seit mindesten s sechs Monaten bei dieser Staats anwaltschaft tätig sind und das Wahl fähigkeitszeugnis für Staatsanwäl tinnen und Staatsanwälte erlangen wollen, zu einer Kandidatur bei einer Staatsanwaltschaft zu.
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