Monitoring Gesetzessammlung

Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Winterthur (181.112)

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Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Winterthur (181.112)

Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Winterthur

1 X. X. 03 - xx Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur
181.112 Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Winterthur (vom 24. März 1968)
1 I. Stellung zur Landeskirche

§ 1.

Die französische Kirchgemeinschaft Winterthur wird gemäss

§ 23 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche

4 gebildet aus den in den staatlichen Bezirken Winterthur, Andelfingen, Bülach, Hinwil oder Pfäffikon wohnhaften Gliedern der evangelisch- reformierten Landeskirche, deren Umgangssprache die französische Sprache ist.

§ 2.

Die französische Kirchgemeinschaft Winterthur ist eine staatlich anerkannte Person des öffentlichen Rechts. Sie bildet ein besonderes Pfarramt mit einem oder mehreren Pfarrern und mit eigener Kirche, in welcher der Gottesdienst in fran- zösischer Sprache abgehalten wird. Die Organe der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur wer- den hinsichtlich der kirchlichen Angelegenheiten durch die Bezirks- kirchenpflege Winterthur, im übrigen aber durch den Bezirksrat Win- terthur beaufsichtigt.

§ 3.

Die französische Kirchgemeinschaft Winterthur bildet zu- sammen mit der französischen Kirchgemeinschaft Zürich einen beson- deren Synodalwahlkreis. II. Mitgliedschaft

§ 4. Zum Beitritt zur französischen Kirchgemeinschaft Winterthur

sind alle in den politischen Bezirken Winterthur, Andelfingen, Bülach, Hinwil oder Pfäffikon wohnhaften Glieder der Landeskirche, deren Umgangssprache die französische ist, berechtigt.

§ 5.

Der Beitritt zu dieser Gemeinschaft und der Austritt aus der- selben erfolgen durch schriftliche Erklärung an die Kirchenpflege der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur. Die Kirchenpflege ist verpflichtet, den Kirchenpflegen sowie der Einwohnerkontrolle der- jenigen Gemeinden, auf deren Gebiet Mitglieder der Kirchgemein- schaft wohnen, von deren Ein- und Austritt sofort Kenntnis zu geben.
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