Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder (Gehörlosenzentrum) (412.42)

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Verordnung über das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder (Gehörlosenzentrum) (412.42)

Verordnung über das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder (Gehörlosenzentrum)

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1.10.97 - 19 Verordnung über das Gehörlosenzentrum
412.42 Verordnung über das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder (Gehörlosenzentrum) (vom 23. Juli 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst: Zweck

§ 1.

Dem Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder obliegt die vorschulische und schul ische Förderung und Betreuung von gehörlosen und schwerhörigen Kinder n aus dem Kanton Zürich. Nach Möglichkeit werden Kinder aus an deren Kantonen aufgenommen. Durch eine enge Zusammenarbeit von Eltern, Lehrkräften, wei- teren Fachleuten und Behörden soll die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbständige n und verantwortungsbewussten Menschen in der Gemeinschaft der Hörenden und der Gehörlosen gefördert wer den. Den Bedürfnissen der Kinde r wird mit Sonderschulung, pädago gisch-therapeutischen Massnahmen , Beratung und Betreuung Rech- nung getragen. Besondere Beachtung finden dabei der Aufbau und die Entwicklung der kommuni kativen Fertigkeiten und Fähigkeiten. Fachbereiche

§ 2.

Das Zentrum umfasst fo lgende Fachbereiche: a) Audiopädagogischer Dienst; b) Beratungsstelle für hörgeschädigte Kinder; c) Gehörlosenschule Zürich. Direktion

§ 3.

Die Leitung des Zent rums obliegt eine r Direktorin oder einem Direktor. Für die Bewältigung von pädago gischen und betrieblichen Auf- gaben kann die Direktion ausse nstehende Fachleute beiziehen. Leitung der Fachbereiche

§ 4.

Die Direktion des Zentrums bildet die Schulleitung der Gehörlosenschule. Die Fachbereiche «Audiopä dagogischer Dienst» und «Beratungsstelle fü r hörgeschädigte Kinder» werden durch eine Leiterin oder einen Leiter geführt, die der Direkti on des Zentrums unterstehen.
- schaft

§ 5.

Die Anstellung der Mitarbei terinnen und Mitarbeiter des Zentrums erfolgt durch die Erziehung sdirektion auf Antrag der Direk tion.
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