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Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz (211.21)

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Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz (211.21)

Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz

1 Vollzugsverordnung der Rechts pflege zum Personalgesetz
211.21 Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz
7 (vom 26. Oktober 1999)
1 Der Plenarausschuss der Gerichte, gestützt auf §
73 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Be hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai
2010
5 und §
56 Abs. 3 des Personalgeset zes vom 27. September 1998
2 ,
9 beschliesst:
Zweck und
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt für das Personal der Rechtspflege ergänzende und abweichende Best immungen über den Vollzug des Personalgesetzes im Sinne von §
56 Abs. 3 Personalgesetz
2 .
Befristete
Arbeits
-
verhältnisse

§ 2.

1 Die Befristung für länger al s ein Jahr und die mehrfache Verlängerung eines Arbeit sverhältnisses über ein Jahr hinaus ist zuläs sig für die voll- oder teilamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter, die Notarstellvertreterinnen und -stell vertreter ohne Wahlfähigkeitszeug nis sowie für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für zeitlich befristete Aufgaben oder wenn sie nur vertretungswei se eingesetzt sind.
9
2 Für die Anstellung der Auditorinnen und Auditoren gilt die Ver ordnung über die Ge richtsauditoren
6 .
Stellenpläne

§ 3.

1 Die obersten kantonalen Gerichte sind je in ihrem Bereich zuständig zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellen pläne.
2 Das Obergericht kann di e Bezirksgerichte, das Notariatsinspek torat und die Notariate, das Verwalt ungsgericht das Ba urekursgericht und das Steuerrekursgericht ermächti gen, den Stellenplan im Rahmen einer vorgegebenen Gesamtpunktzah l ganz oder teilweise selbststän dig festzusetzen oder innerhalb dess elben Stellen zu verschieben, um zuwandeln oder die organi satorische Gliederung zu ändern. Es kann weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen. Von dieser Ermächtigung ausgenommen bleiben Stellen mi t richterlichen Funktionen sowie di e Notarstellen.
9
Einreihungsplan

§ 4.

1 Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Regierungsrates werden für das Personal der Rechtspflege in einem Anhang zu dieser Ve rordnung festgelegt.
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