Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (811.61)

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Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (811.61)

Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten

1 Psychologische Psychotherapeu tinnen/-therapeuten (PPsyV)
811.61 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) (vom 5. Februar 2014)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
6 Abs.
2 und 3, 34 sowie 35 Abs.
3 des Gesundheits gesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
3 , beschliesst: A. Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung gilt für di e privatwirtschaftliche Aus übung der psychologischen Psychothe rapie (Psychotherapie) in eige ner fachlicher Verantwortung gemäss Art. 22 des B undesgesetzes vom
18. März 2011 über die Psychologiebe rufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)
4 und für die psychotherapeutisc he Tätigkeit unter fachlicher Au fsi cht.
2 Die Ausübung der Psychotherapie im öffentlichen Dienst richtet sich nach den für die privatwirtsc haftliche Tätigkeit geltenden Bestim mungen. B. Fachlich eigenverantw ortliche Berufsausübung
Berufs
-
ausübungs
-
bewilligung

§ 2.

1 Der Kantonsärztliche Dienst er teilt die Bewilligung zur Aus übung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verant wortung jeweils für zehn Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Da nach erteilt er die Bewillig ung jeweils für drei Jahre.
2 Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die das 70. Altersjahr voll endet haben, reichen dem Kantonsär ztlichen Dienst mit dem Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Be willigung ein ärzt liches Zeugnis ein, wonach ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung erlaubt.
3 Bestehen Zweifel über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. c PsyG, weis t die Gesuchstellerin oder der Gesuch steller diese mit einem Diplom au f dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.
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