Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Schutze des Bachsertales (702.625)

CH - ZH

Verordnung zum Schutze des Bachsertales (702.625)

Verordnung zum Schutze des Bachsertales

1 Verordnung zum Schutze des Bachsertales
702.625 Verordnung zum Schutze des Bachsertales (vom 3. Juli 1969)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri schen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich

§ 1.

1 Das im Gebiet der Gemeinden Bachs, Neerach, Stadel und Steinmaur gelegene Bachsertal wi rd zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahr ung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes des Dorfes Bachs als geschützt erklärt.
2 Das Schutzgebiet wird in vi er Zonen eingeteilt, nämlich: I. Zone: Naturschutzgebiet, II. Zone: Landwir tschaftsgebiet, III. Zone: Baugebiet (Bauten mi t Bewilligung de r Baudirektion), IV. Zone: Wald.

§ 2.

1 Die Grenzen des Geltungsberei ches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen plan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Vorschriften für die I. Zone

§ 3.

1 Alle Vorkehrungen und Einr ichtungen, die im Landschafts bild in Erscheinung treten, Pflanz en oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenh eit des Bodens verändern können, sind verboten.
2 Insbesondere ist untersagt: – das Errichten von Ba uten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen (ausser Weidhägen), Reklamevorri chtungen, Antennen, Freileitun gen und dergleichen,
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht