Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (426.221)

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Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (426.221)

Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder

1 426.221 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) vom 27.10.2010 (Stand 01.04.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 10 und Artikel 144 Absatz 3 Buchstabe c des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) 1 ) , auf Antrag der Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion, * beschliesst:
1 Aufgaben

Art. 1

Grundsatz *
1 Die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) nimmt auf Anfrage hin Stellung zu Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes bei Vor anfragen sowie in Baubewilligungs-, Planungs-, Konzessions- und Rechtsmit telverfahren (Art. 10 BauG und Art. 22a des Dekrets vom 22.3.1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD] 2 ) ). *

Art. 1a

* Voranfrage
1 Solange noch kein Baugesuch hängig ist, können die Bauherrschaft sowie Projektverfasserinnen und Projektverfasser bei der Gemeinde mit einer Voran frage einzelne Aspekte des geplanten Vorhabens zur unverbindlichen Prüfung durch die OLK einreichen.
2 Mit der Voranfrage können der OLK Fragen zur Einordnung des geplanten Vorhabens in das Orts- und Landschaftsbild sowie zur äusseren Gestaltung (Standort, Einpassung ins Terrain, Volumengliederung, Farb- und Materialwahl, Umgebungsgestaltung usw.) unterbreitet werden.
3 Der Voranfrage sind alle für die Prüfung der unterbreiteten Fragen nötigen Unterlagen beizulegen. Die OLK kann unzureichend dokumentierte Voranfra gen ohne weitere Prüfung zurückweisen.
4 Voranfragen werden durch die zuständige OLK-Gruppe bearbeitet.
1) BSG 721.0
2) BSG 725.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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