Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (271)
Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (271)
Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Nr. 271 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 72 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren gemäss Artikel 17 der Schweizeri
- schen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009
2 (JStPO).
§ 2
Mediator oder Mediatorin
1 Die Mediation wird durch einen ausgebildeten Mediator oder eine ausgebildete Media
- torin durchgeführt.
2 Der Mediator oder die Mediatorin darf am Jugendstrafverfahren nicht beteiligt sein. Ausserdem gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56 der Schweizerischen Strafpro
- zessordnung vom 5. Oktober 2007
3 (StPO).
§ 3
Vertraulichkeit
1 Das Mediationsverfahren ist vertraulich.
1 SRL Nr.
260 (G 2010 129)
2 SR
312.1 (AS 2010 1573). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR
312.0 (AS 2010 1881) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 347