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Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des So... (212.83)

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Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des So... (212.83)

Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts

1 Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts
212.83 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts (vom 3. Januar 1994)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
5 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
3 , beschliesst: I.
4
1 Die jährliche Besoldung der vo llamtlichen Mi tglieder des So zialversicherungsgerichts entspricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 27 gemä ss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Per sonalgesetz vom 19. Mai 1999
2 .
2 Die Besoldung der teilamtlichen Mitglieder entspricht dem Bruch teil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Be schäftigungsgrad.
3 Auf den 1. Januar wird jeweils de r Aufstieg in die nächste Lohn stufe gewährt, wenn der gesetzlich ge forderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF- Periode erreicht wird. II. Der Präsident des Sozialversich erungsgerichts erhält eine jähr liche Zulage von Fr.
17 900; die Vizepräsidenten erhalten eine solche von Fr. 8950. III. Die Ersatzrichter des Sozialver sicherungsgerichts erhalten ein Sitzungsgeld von Fr. 273 und für jede s unter ihrer Mitwirkung erledigte Geschäft Fr. 317 (Fr. 511 für Ersatzrichter, die eine selbständige Erwerbs tätigkeit ausüben). Für jedes Refera t nebst Vorbereitung erhalten sie Fr. 300 bis Fr. 710. IV. Für die Bearbeitung eines besonders umfangreichen oder schwierigen Falles als Referent kann der Präsid ent des Sozialversiche rungsgerichts einem Ersatzrichter nach Massgabe der geleisteten Ar beit eine besondere zusätz liche Vergütung bewilligen.
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