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Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (414.522)

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Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (414.522)

Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen

1 414.522 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) vom 10.09.2008 (Stand 01.07.2013) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 80 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die berni schen Landeskirchen 1 ) sowie Artikel 76 und Artikel 77 Absatz 1 des Personal gesetzes vom 16. September 2004 (PG) 2 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz
1 Der Kanton leistet für pfarramtliche Funktionen eine Entschädigung bei Stell vertretungen infolge Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers einer vom Kanton besoldeten Pfarrstelle wegen Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivil schutzdienst, Care-Team-Einsatz, Mutterschaftsurlaub, Urlaub als Treueprä mie, unbezahlten Urlaubs oder Vakanz.
2 Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.
3 Die für evangelisch-reformierte Kirchgemeinden vom Kanton zu entschädi genden Stellvertretungen sind über das Regionalpfarramt zu organisieren.

Art. 2

Funktionsentschädigungen, Verweserschaft
1 Leistet der Kanton Stellvertretungsentschädigungen nach Artikel 1 für eine Dauer von bis zu sechs Wochen, werden die Entschädigungen für die einzel nen Funktionen nach dem Anhang bestimmt.
2 Dauert die Abwesenheit mindestens sieben zusammenhängende Wochen, kann eine Verweserschaft errichtet werden. Deren Umfang wird auf der Grund lage des Stellenbeschriebs festgelegt.
3 Art und Umfang der Stellvertretung bedürfen der Genehmigung der oder des Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten.
1) BSG 410.11
2) BSG 153.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-106
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