Monitoring Gesetzessammlung

Gastgewerbegesetz (935.11)

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Gastgewerbegesetz (935.11)

Gastgewerbegesetz

1 Gastgewerbegesetz
935.11 Gastgewerbegesetz (vom 1. Dezember 1996)
1 A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz

§ 1.

Das Gastgewerbe und der Hande l mit alkoholhaltigen Geträn ken im Klein- und Mittelverkauf unt erstehen der Aufsicht des Staates.
Patentpflicht

§ 2.

1 Eines Patents bedarf: a. wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsich ten, die nicht gewinnstrebend se in müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht, b. wer den Handel mit alkoholhaltigen Geträ nken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.
2 Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Ausnahmen
von der
Patentpflicht

§ 3.

Von der Patentpflicht sind ausgenommen: a. Pensionen mit höchstens zehn Gästen, b. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, c. alkoholfreie Jugendherb ergen und Jugendhäuser, d. der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau, e. alkoholfreie Kleinbetriebe mi t höchstens zehn Steh- oder Sitz plätzen, f. gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.
Zuständig-
keiten

§ 4.

Die Direktion ist zuständig für die: a. Aufsicht über die Gemeinden so wie den Erlass von Weisungen und Richtlinien, b. Beurteilung von Rekursen.
b. Gemeinde-
behörde

§ 5.

Die Gemeindebehörde ist zuständig für: a. die Erteilung und den Entzug von Patenten und Bewilligungen, b. den Vollzug dieses Gesetzes. B. Patent
Erteilung

§ 6.

1 Das Patent wird erteilt, wenn die gesetzlichen Vorausset zungen erfüllt sind.
a. Direktion
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