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Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer... (414.111)

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Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer... (414.111)

Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen

1 414.111 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen vom 09.11.2005 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die berni schen Landeskirchen 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz, Geltungsbereich
1 Inhaberinnen und Inhaber von kantonal besoldeten Pfarr- oder Hilfspfarrstel len (im Folgenden Pfarrerinnen und Pfarrer) können für den Bezug von Weiter bildung und Studienurlaub freigestellt werden, wenn dafür ein dienstliches In teresse vorhanden ist.
2 Katechetinnen und Katecheten bzw. Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter an kantonal besoldeten Pfarr- oder Hilfspfarrstellen haben keinen Anspruch auf Studienurlaub.
3 Die zuständigen kirchlichen Oberbehörden können im Rahmen dieser Verord nung ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 2

Freistellungsarten
1 Arten der Freistellung: a kurze Weiterbildung: bis zehn Arbeitstage pro zwei Jahre, für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Amtsjahren zusätzlich fünf Arbeitstage pro Jahr; b lange Weiterbildung: mehr als zehn Arbeitstage pro zwei Jahre; c Studienurlaub: insgesamt sechs Monate.
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
05-133
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