Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer... (414.111)
Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer... (414.111)
Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen
1 414.111 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen vom 09.11.2005 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die berni schen Landeskirchen 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz, Geltungsbereich
1 Inhaberinnen und Inhaber von kantonal besoldeten Pfarr- oder Hilfspfarrstel len (im Folgenden Pfarrerinnen und Pfarrer) können für den Bezug von Weiter bildung und Studienurlaub freigestellt werden, wenn dafür ein dienstliches In teresse vorhanden ist.
2 Katechetinnen und Katecheten bzw. Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter an kantonal besoldeten Pfarr- oder Hilfspfarrstellen haben keinen Anspruch auf Studienurlaub.
3 Die zuständigen kirchlichen Oberbehörden können im Rahmen dieser Verord nung ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 2
Freistellungsarten
1 Arten der Freistellung: a kurze Weiterbildung: bis zehn Arbeitstage pro zwei Jahre, für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Amtsjahren zusätzlich fünf Arbeitstage pro Jahr; b lange Weiterbildung: mehr als zehn Arbeitstage pro zwei Jahre; c Studienurlaub: insgesamt sechs Monate.
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
05-133