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Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (415.439.5)

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Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (415.439.5)

Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich

1 Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin
415.439.5 Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (vom 27. August 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

Die Gebührenverordnung gilt für sämtliche zahnärztlichen und ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen sowie zahntech nische Leistungen mit Au snahme von privatärztlicher Tätigkeit, die das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (ZZM) erbringt.
Tarife

§ 2.

1 Der Tarif der Untersuchungen un d Dienstleistungen in Fran ken berechnet sich durch die Multip likation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.
2 Treten Krankenkassen, Kranken- , Unfall-, Haftpflicht- oder Inva lidenversicherungen als direkte oder indirekte Kostenträger oder Teil kostenträger in Erscheinung, so mü ssen die diesbezüglich anerkannten Tarife angewendet werden. Für Fürsor geinstitutionen gilt der mit den Sozialversicherungen vereinbarte An satz. Auf diese Behandlungen fin den die Reduktionen gemäss §§
4 und 5 keine Anwendung.
Taxpunkte und
Taxpunktwerte

§ 3.

1 Das ZZM berechnet seine za hnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen nach den Taxpunkten und den Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs der Sc hweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO-Tarif) und seine zahntechnische n Leistungen nach den Taxpunk ten und Taxpunktwerten des jeweils gü ltigen Tarifs des Verbandes für Zahntechnische Laboratorien der Sc hweiz (VZLS-Tarif). Der Taxpunkt wert wird von der Universitätsle itung unter Beachtung der Vorgaben der SSO- und VZLS-Tarife festgelegt.
2 Für die am ZZM vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen werden die Gebü hren nach dem jeweils gültigen TARMED-Taxpunktwert erhoben.
3 Für Dentalhygieneleistungen ka nn die Zentrumsleitung Pauscha len festlegen.
Leistungen der
Studierenden
und Assistieren
-
den

§ 4.

1 Auf den von Studierenden im Rahmen ihres Studiums oder von Assistierenden im Rahmen der Studierendenausbildung sowie ihrer Forschungstätigkeit durchgeführt en zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen, ohne Röntge nbilder, Labor- und Materialleis tungen, wird eine Reduktio n auf den Tarif gemäss §
2 Abs.
1 gewährt.
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