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Verordnung über die Grundbuchgebühren (228)

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Verordnung über die Grundbuchgebühren (228)

Verordnung über die Grundbuchgebühren

Nr. 228 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) vom 18. Mai 2015 (Stand 1. Januar 2023) Das Kantonsgericht des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907
1 sowie § 93h Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz
- buch vom 20. November 2000
2 , beschliesst:

§ 1

Grundsatz
1 Die Grundbuchämter beziehen für ihre Verrichtungen zuhanden des Staates die in die
- ser Verordnung festgesetzten Gebühren sowie die Vergütung der Auslagen.

§ 2

Eigentum
1 Es werden die folgenden Gebühren erhoben:
1. Für die Eintragung von Eigentum beträgt die Gebühr 2 ‰. Die Gebühr wird von der Vertragssumme berechnet. Sie berechnet sich nach dem Katasterwert, wenn die Vertragssumme niedriger oder nicht angegeben ist. In jedem Fall wird eine Mindestgebühr von Fr. 100.– pro Handänderung erhoben.
1 SR
210 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr.
200 (G 2015 1). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2015 174
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