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Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrst... (412.112)

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Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrst... (412.112)

Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen

1 412.112 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) vom 28.01.2015 (Stand 01.04.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 19a Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die berni schen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstel len der römisch-katholischen Landeskirche.

Art. 2

Begriffe
1 Die vom Kanton besoldeten Pfarrstellen setzen sich aus Gemeinde- und Spezialpfarrstellen zusammen.
2 Gemeindepfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung der Kirchgemein den.
3 Spezialpfarrstellen erfüllen übergemeindliche Aufgaben.

Art. 3

Stellenbeschriebe
1 Für jede Pfarrstelle wird ein Stellenbeschrieb nach den Vorgaben des Bis tums Basel ausgestellt. Der Stellenbeschrieb regelt auch die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden.
2 Die Stellenbeschriebe für die Gemeindepfarrstellen werden vom Kirchgemein derat, jene für die Spezialpfarrstellen von der Landeskirche erstellt.

Art. 4

Pfarrstellenplanungskommission
1 Die Pfarrstellenplanungskommission berät die oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bei der Zuordnung der Stellen.
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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