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Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfa... (412.111)

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Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfa... (412.111)

Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen

1 412.111 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) vom 28.01.2015 (Stand 01.04.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 19a Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die berni schen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstel len der evangelisch-reformierten Landeskirche.
2 Die Bestimmungen in interkantonalen Übereinkünften über die Pfarrstellen kantonsübergreifender Kirchgemeinden bleiben vorbehalten.

Art. 2

Begriffe
1 Die vom Kanton besoldeten Pfarrstellen setzen sich aus Gemeinde- und Spezialpfarrstellen zusammen.
2 Gemeindepfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung der Kirchgemein den.
3 Spezialpfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung in Alters- und Pfle geinstitutionen sowie besonderen Aufgaben wie insbesondere Regionalpfar rämtern, der Psychiatrie-Seelsorge, der Ausbildung oder dem Care-Team.

Art. 3

Stellenbeschriebe
1 Für jede Pfarrstelle besteht ein Stellenbeschrieb.
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-20
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