Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfa... (412.111)
Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfa... (412.111)
Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen
1 412.111 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) vom 28.01.2015 (Stand 01.04.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 19a Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die berni schen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstel len der evangelisch-reformierten Landeskirche.
2 Die Bestimmungen in interkantonalen Übereinkünften über die Pfarrstellen kantonsübergreifender Kirchgemeinden bleiben vorbehalten.
Art. 2
Begriffe
1 Die vom Kanton besoldeten Pfarrstellen setzen sich aus Gemeinde- und Spezialpfarrstellen zusammen.
2 Gemeindepfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung der Kirchgemein den.
3 Spezialpfarrstellen dienen der pfarramtlichen Versorgung in Alters- und Pfle geinstitutionen sowie besonderen Aufgaben wie insbesondere Regionalpfar rämtern, der Psychiatrie-Seelsorge, der Ausbildung oder dem Care-Team.
Art. 3
Stellenbeschriebe
1 Für jede Pfarrstelle besteht ein Stellenbeschrieb.
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-20