Notariatsgesetz (242)
Notariatsgesetz (242)
Notariatsgesetz
1 Notariatsgesetz (NotG)
242 Notariatsgesetz (NotG)
14 (vom 9. Juni 1985)
1 I. Amt, Aufgaben und Zuständigkeit
Amt, Aufgaben
§ 1.
1 Dem Notariat obliegen: a. die notariellen Aufgaben, wie
1. die Errichtung öffentlicher Urkunden über Willenserklärun gen, für welche diese Form nach Gesetz erforderlich ist oder von den Parteien gewünscht wi rd, über Tatbestände und Vor gänge sowie über rechtliche Verhältnisse, soweit diese Aufgabe nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit einer andern Amts stelle fällt;
2. die Beglaubigungen;
3. die Aufbewahrung der zu diesem Zweck übergebenen Ver fügungen von Todes wegen;
4. die Mitwirkung in erbrechtlich en Sachen im Auftrag des Rich ters; b. die Aufgaben des Grundbuchamtes , insbesondere die Anlegung und die Führung des Grundbuchs, der kantonalen übergangsrecht lichen Grundbucheinrichtungen und des Verzeichnisses über die Korporationsteilrechte sowie di e Durchführung des Sühneverfah rens in Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung des Grundbuchs über dingliche Rechte ergeben; c. die Aufgaben des Konkursamtes; d. weitere Aufgaben, die das Gese tz oder eine vom Gesetz ermäch tigte Behörde den Notariaten überträgt.
2 Aufgaben, welche die Gese tzgebung dem Notar, Grundbuch verwalter oder Konkursbeamten zu weist, obliegen dem Notariat.
Notariatskreise
§ 2.
1 Der Kanton wird in Notariatskreise eingeteilt.
2 Ein Notariatskreis umfasst in de r Regel mehrere, nach Möglich keit im gleichen Bezi rk liegende Gemeinden.
3 Für die Städte Zürich und Winter thur können mehrere Notariats kreise gebildet werden. Die Einteil ung erfolgt nach Stadtquartieren. Diesen Kreisen können auch andere Gemeinden zuge wiesen werden.
Stellvertretung
§ 3.
1 Das Obergericht bezeichnet fü r jedes Notariat ein benach bartes Notariat als stellvertretendes Amt.