Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen (155)
Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen (155)
Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen
Nr. 155 Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen vom 15. April 1978 (Stand 1. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 3 der Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom
30. Dezember 1970
1 , * beschliesst:
§ 1
* Nomenklaturkommission
1 Der Regierungsrat ernennt eine Nomenklaturkommission und deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Kommission besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienststelle Raum und Wirtschaft und der Grundbuchverwaltung sowie aus ein bis drei Fachleuten aus dem sprachlichen oder dem historischen Bereich, wobei die Sprachwissenschaft mit mindestens einer Fachperson vertreten sein muss. *
3 Bei Abstimmungen stimmt die Präsidentin oder der Präsident mit; bei Stimmengleich
- heit gibt sie oder er den Stichentscheid.
§ 2
Aufgabe
1 Die Nomenklaturkommission setzt die Schreibweise der Ortsnamen fest.
§ 3
* Erhebung der Ortsnamen
1 Im Rahmen der amtlichen Vermessung erhebt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die Ortsnamen nach Rücksprache mit der Gemeinde an Ort und Stelle. *
2 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hält die Ortsnamen in einem Verzeichnis fest und übermittelt dieses der Dienststelle Raum und Wirtschaft zu
- handen der Nomenklaturkommission.
1 SR
510.625 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1978 68