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Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und... (130)

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Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und... (130)

Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers

Nr. 130 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) vom 31. März 2003 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 14 des Behördengesetzes vom 17. November 1970
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Februar 2003
2 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich
1 Die Pensionsordnung gilt für die aktiven und die ehemaligen Mitglieder des Regie
- rungsrates und des Kantonsgerichtes
3 sowie für den Staatsschreiber oder die Staats
- schreiberin (Magistratspersonen). Sie gilt nicht für die Ersatz- und die Fachrichterinnen und -richter.

§ 2

Versicherung bei der Luzerner Pensionskasse
1 Die Magistratspersonen sind bei der Luzerner Pensionskasse versichert.
1 SRL Nr.
50
2 GR 2003 403
3 Gemäss Beschluss über die Änderung von Parlamentsverordnungen im Zusammenhang mit der Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 205), wurde die Bezeichnung «Obergericht und Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2003 865 | G 2003 65
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