Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (415.447)
Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (415.447)
Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich
1 Tierspitalverordnung
415.447 Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung) (vom 9. April 2019)
1 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Organisation
und Zweck
§ 1.
1 Das Tierspital der Universität Zürich ist Teil der Vetsuisse- Fakultät und besteht aus den Departementen a. Kleintiere, b. Nutztiere, c. Pferde, d. Klinische Diagno stik und Services.
2 Einem Departement können neben Kliniken und Instituten auch weitere Organisationseinheiten angehören, die nicht den Status eines Instituts der Universität Zürich haben.
3 Das Tierspital sorgt insbesondere für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Tierärzti nnen und Tierärzte und für die kli nische Forschung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin.
4 Das Tierspital kann al s Lehrbetrieb Tiermedi zinische Praxisassis tentinnen und Tiermedizinische Pr axisassistenten (TPA) ausbilden.
Direktion
§ 2.
1 Die Direktion besteht aus der är ztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor und der Finanzdi rektorin oder dem Finanzdirektor. Sie führt das Tierspital zusammen mit der Geschäftsleitung.
2 Die Direktion ist verantwortlich fü r die Vorbereitung der Geschäfte der Geschäftsleitung.
3 Die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor rekrutiert sich aus den Departementen des Tierspitals. Sie oder er wird von der Ge schäftsleitung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Als Pro dekanin oder Prodekan Dienstleistung en nimmt sie oder er Einsitz im Fakultätsvorstand.
4 Die Finanzdirektorin oder der Finanz direktor wird in der Regel aus einem Personenkreis ausserhalb der Fa kultät bestellt und auf Antrag der Geschäftsleitung vom Fa kultätsvorstand gewählt.