Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter (64)

CH - LU

Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter (64)

Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter

Nr. 64 Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter vom 11. November 1996 (Stand 1. Juni 2013) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 13 Absatz 4 und 19 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundes
- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996
1 , beschliesst:

§ 1

Prüfungskommission
1 Das Kantonsgericht
2 wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommis
- sion bestehend aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern. *
2 Das Kantonsgericht bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin und einen Aktuar oder eine Aktuarin.
3 Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden aus dem Kreise der Betreibungsbeam
- ten, der Konkursbeamten sowie der Sachwalter gewählt.
4 Die Prüfung wird jeweils von drei Mitgliedern abgenommen, wobei je nach Prüfung mindestens ein Mitglied aus dem Kreise der Betreibungsbeamten oder der Konkursbe
- amten bzw. der Sachwalter mitzuwirken hat.

§ 2

Prüfungstermine, Zulassungsgesuche
1 Die Prüfungen finden in der Regel im Frühjahr und im Herbst statt.
2
1. August einzureichen. *
1 SRL Nr.
290
2 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den

§§

1–4, 7 und 9 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1996 335
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht