Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen (242.26)
Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen (242.26)
Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen
1 Rechnungswesenverordnung
242.26 Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung) (vom 25. Juni 2003)
1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
37 lit. d des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni
1985
2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendbare
Vorschriften
§ 1.
5 Die Bestimmungen dieser Ve rordnung gehen abweichenden Bestimmungen der Ausf ührungserlasse zum Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
3 vor.
Rechnungs
-
stellen
§ 2.
Die Notariate und das Notariatsi nspektorat sind selbststän dige Rechnungsstellen.
Rechnungs
-
führung
§ 3.
1 Die Rechnungen der einzelnen Notariate und des Notaria tsinspektorates werden durch eine einheitliche Rechnungswesensoft ware geführt.
2 Die Rechnungsergebnisse der Nota riate und des Notariatsinspek torates werden durch das Notariat sinspektorat zuhanden des Kantons rates in einer Gesamtrechnung zusammengestellt.
§ 4.
6 II. Kontenrahmen
Kontenrahmen
§ 5.
Das Notariatsinspektorat erstellt für das Notariatswesen einen detaillierten Kontenplan im Rahm en der Vorgaben der Finanzdirek tion.