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Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellver... (61)

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Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellver... (61)

Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen

Nr. 61 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen undverwalter und ihrer Stellvertretungen vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Juni 2013) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 5 des Grundbuch-Gesetzes vom 14. Juli 1930
1 , beschliesst:

§ 1

Fähigkeitszeugnis
1 Als Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalterin, stellvertretender Grundbuchver
- walter oder stellvertretende Grundbuchverwalterin oder Substitut oder Substitutin ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis des Kantonsgerichtes
2 besitzt.
2 Dieses wird in der Regel aufgrund einer vom Bewerber oder von der Bewerberin abge
- legten Prüfung über seine oder ihre Befähigung ausgestellt.
3 Das Kantonsgericht kann einem geeigneten Bewerber oder einer geeigneten Bewerbe
- rin ein provisorisches Fähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn der Bewer
- ber oder die Bewerberin nicht binnen der vom Kantonsgericht angesetzten Frist das Fä
- higkeitszeugnis erwirbt.

§ 2

Prüfungskommission
1 Das Kantonsgericht wählt eine Prüfungskommission von drei Mitgliedern und zwei Ersatzleuten.
2 Es bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin und einen Aktuar oder eine Aktua
- rin.
3 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
1 SRL Nr.
225
2 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den

§§

1–3, 9 und 12 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 405
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