Monitoring Gesetzessammlung

Energieverordnung (730.11)

CH - ZH

Energieverordnung (730.11)

Energieverordnung

1 Energieverordnung (EnerV)
730.11 Energieverordnung (EnerV)
10 (vom 6. November 1985)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
17 des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni 1983
3 ,
10 beschliesst: I. Energieplanung
Kantonale
Energieplanung

§ 1.

10 Die Baudirektion führt di e Energieplanung durch.
b. Langfristige
Entwicklung

§ 2.

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Ener gieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende Entwicklung.
c. Kurz- und
mittelfristige
Planung

§ 3.

Gestützt auf die Ziele der lang fristig anzustrebenden Entwick lung werden Entscheidg rundlagen für den Einsatz und die Förderung einzelner Energieträger, die über kommunale Energieversorgung, die Projektierung von Anlagen und für die sparsame En ergieverwendung erarbeitet.
d. Mitwirkung
an der Planung

§ 4.

1 Gemeinden und Energieversorg ungsunternehmen werden über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.
2 Gemeinden, Energieversorgung sunternehmen und deren Fach verbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten und Statistiken sowie ihre Grundlag en zur künftigen Entwicklung zur Verfügung.
Energieplanung
der Geme
inden

§ 5.

10
1 Verpflichtet die Baudirekti on eine oder mehrere Gemein den zur Energieplanung, setzt si e nach Anhören der Gemeindebehör den gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.
2 Verpflichtet sie mehrere Geme inden eines zusa mmenhängenden Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisations
a. Zuständige
Direktion
a. Verpflichtung
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