Verordnung zum Schulleistungsgesetz (412.321)
Verordnung zum Schulleistungsgesetz (412.321)
Verordnung zum Schulleistungsgesetz
1 Schulleistungsverordnung
412.321
1. 1. 06 - 51 Verordnung zum Schulleistungsgesetz (Schulleistungsverordnung) (vom 10. September 1986)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeines
Begriff der
Schulgemeinde
§ 1.
Als Schulgemeinden im Sinne di eser Verordnung gelten auch politische Gemeinden und Gemeindeverbindungen
5 , soweit sie Auf gaben der Schulgeme inden erfüllen.
Beiträge,
Bemessungs
-
zeitraum
§ 2.
Die Beiträge an die Schulgem einden werden mit Ausnahme der Beiträge an Schulhausanlagen aufgrund der Ausgab en im abgelau fenen Kalenderjahr ausgerichtet.
Beitragsgesuche
§ 3.
8 Die Schulpflege reic ht die Beitragsgesuche für das abgelau fene Kalenderjahr jeweils bis zum 31 . Mai der Bildungs direktion ein. Für Schulhausanlagen sind die Beitr agsgesuche innert eines Jahres nach Abnahme der Bauabrechnung durch das zuständige Gemeinde organ dem Hochbauamt einzureichen. Kann ein Gesuch nicht rechtzeitig eingereicht werden, sucht die Schulpflege vor Ablauf der Fris t mit begründeter Eingabe um Er streckung nach.
b) Anforderun
-
gen
§ 4.
Die Beitragsgesuche enthalten die Zusammenstellung der Ausgaben und der dazu gehörenden Einnahmen. Die Bildungsdirektion
8 kann die Verwendung vo n Formularen vor schreiben.
Mindestbeitrag
§ 5.
8 Betragen die Beiträge im Einzelfall weniger als Fr. 1000, für Schulhausanlagen weniger als Fr. 3000, werden sie nicht ausgerichtet.
a) Frist