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Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteig... (235.15)

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Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteig... (235.15)

Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen

1 Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen – V
235.15 Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei fr eiwilligen ö ffentlichen Versteigerungen (vom 19. Dezember 1979)
1 Das Obergericht, gestützt auf Art.
236 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911
7 , §
223 des Einführungsgesetze s zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911
4 , §
87 des Gemeinde gesetzes vom 6. Juni 1926
2 , §§
76 Abs. 2 und 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisat ion im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
3 ,
9 beschliesst: I. Durchführungsbefugnis
Gemeinde-
ammann und
Auktionator

§ 1.

1 Freiwillige öffentliche Verstei gerungen sind unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss §
223 EG zum ZGB
4 durchzuführen: a. unter Leitung und Verantwort ung des Gemeindeammanns, b. unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator), unter Mitwirkung de s Gemeindeammanns.
2 Der Gemeindeammann kann die ihm obliegenden Aufgaben sei nen Angestellten übertragen. II. Durchführung durch Gemeindeammann
Zuständigkeit

§ 2.

1 Die Durchführung v on freiwilligen öffe ntlichen Versteige rungen obliegt: a. bei Fahrnisversteigerungen grundsätzlich dem Gemeindeammann am Ort der Versteigerung. Vorbehalten bleibt der Fall, wo für meh rere Amtskreise ein gemein sames Gantlokal besteht,
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