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Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fah... (113.2)

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Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fah... (113.2)

Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

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113.2 Ve r t r a g zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst (vom 30. August /
15. September 1870)
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§ 1.

Zwischen Flaach und Rüdlingen soll eine fahrbare Brücke erbaut werden.

§ 2.

1 Der Unterhalt der Brücke wird von Zürich besorgt, Schaff hausen trägt indessen ei nen Viertel der Kosten.
2 Die Uferversicherung bei den La ndfesten ist Sache der betreffen den Kantone.

§§

3 und 4.

§ 5.

1 Für die Korrektion des Rheine s sind die in dem zum heuti gen Vertrag gehörenden Plane rot eingezeichneten Uferlinien mass gebend.
2 Die Normalbreite des Flusses zwischen diesen Linien wird auf
450 Fuss festgesetzt.

§ 6.

1 Jedem der kontrahier enden Teile steht es frei, auf seinem Gebiet nach Bedürfnis die erforder lichen Wuhrungen zu erstellen und bis an die Korrektionslinie, nicht aber darüber hinaus, vorzurücken.
2 Auf der Korrektionslinie sind nur St reichwuhre zulässig; allfällige Querdämme sollen mit sanfter Böschung auf die Höhe jener Ufer wuhre auslaufen.

§§

7 und 8.

§ 9.

Den beidseitigen Wasserbaubehö rden steht das Recht zu, die Korrektionslinien jeweilen nach Be lieben auf beiden Ufern zu kontrol lieren.

§ 10.

Als künftige Grenze zwischen beiden Kantonen wird die Mitte des neuen Rheinbettes nach de r in dem Plane eingezeichneten strichpunktierten Linie angenommen.
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