Monitoring Gesetzessammlung

Disziplinarreglement Berufsbildung (413.322)

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Disziplinarreglement Berufsbildung (413.322)

Disziplinarreglement Berufsbildung

1 Disziplinarreglement Berufsbildung
413.322 Disziplinarreglement Berufsbildung (vom 5. März 2015)
1 ,
2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
20 des Einführung sgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , verfügt: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für Lernende an: a. einer kantonalen oder vom Kant on beauftragten Berufsfach- oder Berufsmaturitätsschule, b. einer kantonalen Vollzeitschule oder Lehrwerkstätte oder einer vom Kanton gemäss §
22 EG BBG beauftragten Vollzeitschule oder Lehrwerkstätte.
Vollzug

§ 2.

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen.
2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder oder an Abteilungsleiterinnen und -leiter delegieren. B. Absenzen
Absenzen

§ 3.

1 Als Absenzen gelten das Fer nbleiben vom Unterricht, das Zuspätkommen und das vorzeitige Ve rlassen des Unterrichts. Zum Unterricht gehören die obligatoris chen und die von den Lernenden gewählten Fächer sowie die übrige n obligatorischen Schulveranstal tungen.
2 Als entschuldigt gilt jede Abse nz, welche die Anforderungen ge mäss §§
4–8 erfüllt.
Entschuldigungs
-
gründe

§ 4.

1 Als Entschuldigung sgründe gelten: a. Krankheit, Unfall und ausserge wöhnliche famili äre Ereignisse, b. ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lern enden liegende Ereignisse wie Zugsverspätungen, c. Militär-, ziviler Er satz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
a. Allgemeine
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