Verordnung zur Reinhaltung der Luft (823.111)
Verordnung zur Reinhaltung der Luft (823.111)
Verordnung zur Reinhaltung der Luft
1 823.111 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) vom 25.06.2008 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG 1 ) ), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur Luftreinhaltung sowie des LHG.
2 Der Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungs wärmeleistung bis zu einem Megawatt, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden, wird in der Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF 2 ) ) geregelt.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Art. 9 LHG). *
2 Es überwacht den Stand sowie die Entwicklung der Luftverunreinigung und orientiert die Öffentlichkeit.
Art. 3
Übertragung von Aufgaben an Private
1 Das AUE kann mit einer Leistungsvereinbarung Aufgaben an Unternehmen oder Organisationen übertragen, sofern diese über die notwendigen fachlichen, instrumentellen und personellen Voraussetzungen verfügen. *
2 Die Leistungsvereinbarung regelt, ob und in welchem Umfang der Kanton Beiträge an die übertragenen Aufgaben leistet.
1) BSG 823.1
2) BSG 823.215.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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