Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (857.5)

CH - ZH

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (857.5)

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

1
857.5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
2 (vom 12. Dezember 1984)
1 Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

Die Direktion des Gesundheitsw esens vollzieht die Bundes gesetzgebung über die Schwan gerschaftsberatungsstellen.

§ 2.

1 Die Schwangerschaftsberatungsst ellen werden Spitälern mit einer gynäkologischen Ab teilung angegliedert.
2 In jeder Spitalregion wird wenigs tens ein Spital bezeichnet, in welchem eine Schwangerschaftsbe ratungsstelle einzurichten ist.

§ 3.

Den Schwangerschaftsberatungsst ellen obliegen insbesondere a. die medizinische Bera tung der Schwangeren, b. die Vermittlung medi zinischer Betreuung, c. eine erste wirtschaftliche Hi lfe in unmittelbaren Notlagen, d. die Überweisung an geeignete Sozialdienste für weitere Hilfeleis tungen.

§ 4.

1 Dienstleistungen der Schwan gerschaftsberatungsstellen sind für Schwangere unentgelt lich, wenn sie nicht du rch Versicherungsleis tungen gedeckt sind.
2 Soweit die Schwangerschaftsberatungsstellen als Familienplanungs stellen tätig sind, er heben sie Gebühren.

§ 5.

Die Spitäler stellen das für den Betrieb der Schwangerschafts beratungsstellen notwendi ge Personal, wie Ärzte, Sozialarbeiter, Arzt gehilfinnen, zur Verfügung. Es könne n freipraktizierende Ärzte zuge zogen werden.

§ 6.

1 Die Kosten der Schwangerschaft sberatungsstellen werden der Betriebsrechnung des Spitals belastet.
2 An die Kosten werden Beiträge gemäss der Vero rdnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege gewährt.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht