Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (823.215.1)
Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (823.215.1)
Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas
1 823.215.1 Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF) vom 14.04.2004 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) 1 ) und Artikel 61 Absatz 1 des Kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (KEnG) 2 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanla gen (Anlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis zu einem Mega watt, die mit Heizöl «Extra leicht» oder Gas betrieben werden.
Art. 2
* Emissionsbegrenzung
1 Anlagen dürfen die Werte für Emissionen und Abgasverluste gemäss der eid genössischen Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) 3 ) nicht überschreiten.
Art. 3
Zutritt zu den Anlagen
1 Den für die Feuerungskontrolle zuständigen Personen ist Zutritt zu den Anla gen und Unterstützung zu gewähren.
Art. 4
Kontrollheft
1 Für jede Anlage ist ein Kontrollheft zu führen, in das sämtliche Reinigungs- und Revisionsarbeiten, Messergebnisse und Kontrollen eingetragen werden.
2 Das Kontrollheft ist in der Nähe der Anlage aufzubewahren.
1) BSG 823.1
2) BSG 741.1
3) SR 814.318.142.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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