Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (823.215.1)

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Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (823.215.1)

Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas

1 823.215.1 Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF) vom 14.04.2004 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) 1 ) und Artikel 61 Absatz 1 des Kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (KEnG) 2 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanla gen (Anlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis zu einem Mega watt, die mit Heizöl «Extra leicht» oder Gas betrieben werden.

Art. 2

* Emissionsbegrenzung
1 Anlagen dürfen die Werte für Emissionen und Abgasverluste gemäss der eid genössischen Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) 3 ) nicht überschreiten.

Art. 3

Zutritt zu den Anlagen
1 Den für die Feuerungskontrolle zuständigen Personen ist Zutritt zu den Anla gen und Unterstützung zu gewähren.

Art. 4

Kontrollheft
1 Für jede Anlage ist ein Kontrollheft zu führen, in das sämtliche Reinigungs- und Revisionsarbeiten, Messergebnisse und Kontrollen eingetragen werden.
2 Das Kontrollheft ist in der Nähe der Anlage aufzubewahren.
1) BSG 823.1
2) BSG 741.1
3) SR 814.318.142.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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