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Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschre... (72)

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Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschre... (72)

Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin

Nr. 72 Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin * (BOM) vom 11. September 1989 (Stand 1. März 2024) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 1 des Behördengesetzes vom 17. November 1970
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Juni 1989
2 , beschliesst:

§ 1

Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates *
1 Jedes Mitglied des Regierungsrates bezieht eine jährliche Besoldung von 110 bis 118 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besol
- dungsordnung für das Staatspersonal
3 . *
2 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin
4 erhält eine Zulage von 8
Pro
- zent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungs
- ordnung für das Staatspersonal.

§ 1a

* Spesenersatz der Mitglieder des Regierungsrates
1 Jedes Mitglied des Regierungsrates hat Anspruch auf pauschalen Ersatz der Klein- und Repräsentationsspesen sowie der Reisespesen in der Höhe von 12 000 Franken pro Jahr.
2 Mit dem pauschalen Spesenersatz sind mit Ausnahme von Ausgaben bei Auslandreisen und bei Einladungen von Gruppen ab vier Personen sämtliche Auslagen abgegolten.
1 SRL Nr.
50
2 GR 1989 738
3 SRL Nr.
73 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde die Bezeichnung «Schultheiss» durch «Regierungspräsident oder Regierungspräsidentin» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1989 1734 | G 1989 318
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