Lehrmittelverordnung für die Volksschule (412.14)
Lehrmittelverordnung für die Volksschule (412.14)
Lehrmittelverordnung für die Volksschule
1 Lehrmittelverordnung für die Volksschule
412.14 Lehrmittelverordnung für die Volksschule (vom 20. August 2014)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Grundsatz
§ 1.
1 Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens.
2 Er legt für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qua litätsanforderungen fest.
Obligatorische
Lehrmittel
§ 2.
Der Bildungsrat legt fest, in welchen Fachbereichen obliga torische Lehrmittel verwendet werden.
b. Planung
§ 3.
Der Bildungsrat beschliesst für die obligatorischen Lehrmit tel eine mittelfristige Planung. Diese umfasst: a. einen Anforderungskatalog an das Lehrmittel, b. ein Konzept für Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nut zung und Ablösung des Lehrmittels.
c. Mitwirkung
der Lehrperso
-
nen der Volks
-
schule
§ 4.
Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrper sonen der Volksschule bei der Sc haffung und Beschaffung von Lehr mitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im Bereich der obligator ischen Lehrmittel.
Lehrmittel
-
kommission
§ 5.
1 Die Lehrmittelkommi ssion besteht aus höchstens 19 Mit gliedern. Sie wird auf eine Amts dauer von vier Jahren gewählt.
2 Der Bildungsrat ordnet ein oder zwei Mitglieder in die Lehr mittelkommission ab und ernennt die weiteren Mitglieder wie folgt: a. höchstens sieben Lehrpersonen de r Volksschule, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz, b. eine Lehrperson der Volksschule aus dem Kreis der privaten Lehrer organisationen, c. eine Schulleiterin oder einen Sc hulleiter, auf Vorschlag des Ver bands der Schulleiterinnen und Schulleiter im Kanton Zürich, d. ein Mitglied einer Schulpflege, auf Vorschlag des Vereins Zürcher Schulpräsidien, e. eine Vertretung der Elternscha ft, auf Vorschlag der kantonalen Elternmitwirkungs-Or ganisation Zürich,
a. Festlegung
a. Ernennung
und Zusammen-
setzung