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Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (822.4)

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Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (822.4)

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

1 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
822.4 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (vom 26. Juni 2000)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 10. März
1999
2 , beschliesst:
Öffentliche
Ruhetage

§ 1.

1 Öffentliche Ruhetage sind: a. Sonntage, b. Neujahrstag, Karfreitag, Ostermonta g, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingst montag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
2 Hohe Feiertage sind: Karfreit ag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Betta g und Weihnachtstag.
3 Die in Abs.
1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt.
2. Allgemeine
Vorschrift

§ 2.

An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages ange messene Ruhe ernstlich zu stören.
3. Besondere
Vorschriften
für die hohen
Feiertage

§ 3.

1 An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt: a. Schiessübungen, b. Umzüge und De monstrationen, c. Schaustellungen, d. kommerzielle Ausstellungen, e. öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur, f. Sportveranstaltungen, Tanzverans taltungen, Konzertveranstaltun gen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen sind Veranstaltungen, die in ge schlossenen Räumen stattfinden.
2 Besondere Anlässe und Veranstalt ungen, welche dem Charakter des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde bewilligt werden.
Ladenöffnung

§ 4.

Von Montag bis Samstag kön nen die Läden der Detail handelsbetriebe ohne zeitlich e Beschränkung geöffnet sein.
2. An öffent
-
lichen
Ruhetagen

§ 5.

1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detail handelsbetriebe geschlossen zu halten.
4
1. Bezeichnung
1. An Werktagen
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