Verordnung über die Prüfung der Notare (257)
Verordnung über die Prüfung der Notare (257)
Verordnung über die Prüfung der Notare
Nr. 257 Verordnung über die Prüfung der Notare vom 24. November 1973 (Stand 1. Januar 2024) Das Obergericht des Kantons Luzern, in Vollziehung von § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom
18. September 1973
1 , beschliesst:
§ 1
Kommission
1 Die Prüfung wird von der in § 6 Abs. 3 des Beurkundungsgesetzes
2 vorgesehenen Kommission abgenommen, die vom Kantonsgericht
3 gewählt wird.
2 Das Kantonsgericht bezeichnet auch eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar. *
§ 2
Prüfungstermine, Zulassungsgesuche
1 Die Prüfungen finden in der Regel zweimal im Jahr statt. Die Termine werden im In
- ternet publiziert. *
2 Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind dem Kantonsgericht je bis 15. Dezember und
15. Juni einzureichen. Vorbehalten bleiben andere bekannt gegebene Termine.
*
3 Dem Gesuch sind beizulegen: a. * der Ausweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein kantonales Anwaltspa
- tent oder das luzernische Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber besitzt, b. * der Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr.
1 SRL Nr.
255
2 SRL Nr.
255
3 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den
§§
1, 2 und 8 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVIII 778