Verordnung über die Schuldienste (408)
Verordnung über die Schuldienste (408)
Verordnung über die Schuldienste
Nr. 408 Verordnung über die Schuldienste vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 9 Absätze 1a und c sowie 2 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom
22. März 1999
1 , auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
1 Schuldienste im Sinn dieser Verordnung sind die schul- und kinderpsychologischen Dienste (im Folgenden: schulpsychologischen Dienste), die pädagogisch-therapeuti
- schen Dienste und die Schulsozialarbeit. *
2 Die pädagogisch-therapeutischen Dienste umfassen die logopädischen Dienste und die Therapiestellen für psychomotorische Störungen. *
3 ... *
§ 2
* Schuldienstkreise und Schuldienststandorte
1 Der Regierungsrat legt für die schulpsychologischen Dienste und die pädagogisch- therapeutischen Dienste die Schuldienstkreise und die Schuldienststandorte fest.
*
2 ... *
1 SRL Nr.
400a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1999 392