Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerisch... (215.321.2)
Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerisch... (215.321.2)
Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches
1 215.321.2 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches vom 09.12.1911 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 171 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 1 ) betreffend die Einfüh rung des schweizerischen Zivilgesetzbuches 2 ) , auf Antrag der Justizdirektion, beschliesst:
1 ... *
Art. 1–5
* ...
2 ... *
Art. 6–26
* ...
3 Die Anlage des schweizerischen Grundbuches
Art. 27
Im allgemeinen 1 Grundlage
1 Die Anlage des schweizerischen Grundbuches erfolgt auf Grund der Vermes sungswerke der Gemeinden und des neuen kantonalen Grundbuches.
Art. 28
2 Liegenschaftsverzeichnisse
1 Wo Vermessungswerke nicht bestehen, gelten die Grundbuchblätter des kantonalen Grundbuches als Liegenschaftsverzeichnisse im Sinne des Artikels
40 Schlusstitel ZGB. Wenn die Verhältnisse es erfordern, können besondere Liegenschaftsverzeichnisse angefertigt werden.
2 Die Organe der Gemeinden sind verpflichtet, alle erforderlichen Ergänzungen und notwendigen Feststellungen vorzunehmen.
1) BSG 211.1
2) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses II d 548 | II f 477