Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (405)

CH - LU

Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (405)

Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung

Nr. 405 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 37, 61a Absatz 4 und 62 Absatz 6 des Gesetzes über die Volksschul
- bildung vom 22. März 1999
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
1 Schulorganisatorische Bestimmungen

§ 1

Schuljahr
1 Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Kalenderjahres und endet am 31.
Juli des folgenden Kalenderjahres.
2 Die Bildungskommission entscheidet über den Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns im Rahmen der kantonalen Vorgaben. *

§ 2

* Ferien und schulfreie Tage
1 Pro Schuljahr haben die Lernenden insgesamt 14 Wochen Ferien.
2 Die Ferien dauern im Herbst zwei oder drei Wochen, an Weihnachten zwei Wochen, in der Fasnachtszeit zwei Wochen nacheinander oder aufgeteilt in eine Woche Fasnachtsfe
- rien und eine Woche Sportferien, im Frühjahr zwei Wochen und im Sommer fünf oder sechs Wochen.
1 SRL Nr.
400a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 478
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht