Fischereireglement (923.12)
Fischereireglement (923.12)
Fischereireglement
1 Fischereireglement
923.12 Fischereireglement (vom 22. September 2008)
1 Die Baudirektion, gestützt auf §
12 der Fischereiverordnung vom 18. Juni 2008
3 und auf
§ 11 der Ausführungsbestimmungen
über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007
4 , verfügt:
1. Abschnitt: Fischereiberechtigungen
Sachkunde
-
nachweis
§ 1.
1 Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sach kundeausweis aus gegeben werden.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Jahr es- oder Monats bewilligungen müssen den Sachkundeau sweis bei der Fischere iausübung auf sich tra gen.
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3 Personen mit einem Üb ergangs-Sachkundeausweis werden als sachkundig anerkannt.
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4 Die Einzelheiten zur Aner kennung von Sachkundekursen und Sachkundeausweisen werden durch das Amt für Landschaft und Natur (ALN) geregelt.
Fischerei
-
berechtigungen
für staatliche
Pachtgewässer
§ 2.
Die Fischereiausübung ist nur mi t einer gültigen Fischerei karte erlaubt. Auf Antrag der Pach tgesellschaft werden gemäss Pacht vertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen: a. Netzfischerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netz gerätschaften. b. Anglerkarte; sie berechtigt di e Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit der Rute. c.
6 Gästekarte; die Pächter sind zu r Abgabe von Gästekarten von bezogen werden. Wenn die vorges chriebene Mindestzahl von Jah reskarten erreicht ist, können auch mehr Gästekarten bezogen werden.