Monitoring Gesetzessammlung

Regulativ für Regulierung des Wasserstandes des Pfäffikersees (724.35)

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Regulativ für Regulierung des Wasserstandes des Pfäffikersees (724.35)

Regulativ für Regulierung des Wasserstandes des Pfäffikersees

1 Regulativ über Wasserst and des Pfäffikersees
724.35 Regulativ für Regulierung des Wasserstandes des Pfäffikersees (vom 21. Februar 1880)
1 I. Den Herren J. und A. Bidermann in Winterthur, Wasserwerks besitzer am Aabach in Wetzikon, wird die Bewilligung erteilt, den Pfäf fikersee als Reservoi r zu benutzen und den Wasserabfluss aus dem selben nach dem Bedürfnis der Wass errechtsbesitzer am Aabach zu regulieren, jedoch nur unter folge nden ausdrücklichen Bedingungen:
1. Der See soll bleibend so gesenk t werden, dass, besondere vorüber gehende Ereignisse vorbehalten, der höchste Wasserstand dessel ben den 35. Zoll des Pegels bei Pfäffikon nie übersteigt. Demnach soll unter Aufsicht der Wasserbau inspektion im Zulaufkanal bezie hungsweise Aabach bei der Stegenmühle die zu diesem Zwecke erforderliche Anzahl von Schleusen angebracht werden, die ganz oder teilweise so lange offen zu be halten sind, als der See über die angegebene Höhe hinaufzusteigen droht. Die Bestimmung der Vorkehrungen, welche die Konzes sionsinhaber überdies zu treffen haben, um auch den Se eabfluss mit jeweiliger Rücksicht auf den Wasserstand des Hinwiler Baches so zu regulieren, dass die untere Talgegend vor Überflutung möglichs t gesichert werde, bleibt einer
2 vor behalten.
2. Die Wasserrechtsbesitzer am Aa bach haben jederzeit das Recht, den Aabach vom See bis zur Stegen mühle gehörig zu vertiefen und offen zu erhalten.
3. Die Petenten sind berechti gt, den Seestand auf dem 35. Zoll des Pegels bei Pfäffikon, solange der Zu fluss dieses zulässt, zu erhalten; dagegen aber auch verpflichtet, de n Wasserabfluss behufs regelmäs siger Betreibung sämtlicher am Aa bach liegenden Wasserwerke in folgender Weise zu regulieren: a. An Werk- und Arbeitstagen soll das ganze Jahr hindurch fort während von morgens
5 Uhr bis abends 6
1 /
2 Uhr ein Wasser quantum von fünfzig Kubikfuss (1,35 Kubikmeter) ungehindert durchgelassen, die übr ige Zeit aber sowie an Sonn- und Fest tagen soll das Wasser abgeschlos sen werden, solange der See die festgesetzte Maximal höhe nicht erreicht.
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