Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (724.211)
Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (724.211)
Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
1 Konzessionsverordnung WWG
724.211 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)
14 (vom 21. Oktober 1992)
1 I. Allgemeines
Konzessions
-
pflicht
§ 1.
Einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer bedürfen namentlich: a. die Entnahme von Grundund Oberflächenwasser – für die Wasserversorgung, – zu Wärme- und Kühlzwecken, – zu industriellen und gewe rblichen Brauchzwecken, – zur Bewässerung und – zur Speisung von Weihern; b. die Wasserkraftnutzung; c. die Inanspruchnahme von Gewässe rn durch Bauten und Anlagen; d. die Materialentnahme aus Gewässern und e. die Erstellung von Bauten und Anlagen im Gr undwasserleiter.
Gemein
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gebrauch
§ 2.
1 Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gilt: a. das Schöpfen von Wasser mit einfachen Einrichtungen, b. das Tränken von Haustieren, c. die Schifffahrt und das Baden, so weit die polizeiliche Ordnung es zulässt.
2 Andere Nutzungen bedürfen eine r Konzession oder einer wasser baupolizeilichen Bewilligung.
Zuständigkeit
§ 2
a.
13 Das Amt für Abfall, Wasser , Energie und Luft (AWEL) vollzieht diese Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gesuchs
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unterlagen
§ 3.
1 Dem Gesuch ist je nach Art und Umfang des Projektes im Doppel beizufügen: a. Technischer Bericht mit genauer Beschreibung der projektierten Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Um gebung, b. Grundbuchplankopie mit Projekteintr ag sowie bei ausgedehnten Anlagen zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1 : 5000,