Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule (405b)

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Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule (405b)

Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule

Nr. 405b Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 15. Mai 2007 (Stand 1. November 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März
1999
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsätze
1 Die Übertrittsverfahren bezwecken die eignungsgerechte Zuweisung der Lernenden von der Primarschule in ein Niveau der Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium beziehungsweise von der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium. *
2 Der Übertritt der Lernenden von der Primarschule in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium erfolgt in der Regel nach der 6. Primarklasse, der Übertritt in das Kurzzeitgymnasium nach der 2. oder nach der 3. Klasse der Sekundarschule Niveau A.
*
3 Im Rahmen des Übertrittsverfahrens in ein Kurzzeitgymnasium müssen sich die Ler
- nenden über die für das erfolgreiche Durchlaufen des Kurzzeitgymnasiums notwendigen Fähigkeiten gemäss dem Anforderungsprofil ausweisen.

§ 2

* ...
1 SRL Nr.
400a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 69
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