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Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich übe... (511.11)

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Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich übe... (511.11)

Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich über die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im militärischen Bereich

1 Erfüllung von Verwaltungsaufgab en im militärischen Bereich
511.11 Ve r t r a g zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich über die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im militärischen Bereich (vom 17. November / 22. Dezember 2004)
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1. Dieser Vertrag ersetzt den auf den 31. Dezember 2004 auslau- fenden Vertrag zwischen dem Regi erungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich über die Erfüllung der Aufgaben des Kreis- kommandanten des Militärkreises Zürich und des Sektionschefs der Stadt Zürich vom 6. September / 27. September 2000.
2. Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kan- ton Zürich und der Stadt Zürich be i der Erfüllung von Verwaltungs- aufgaben im militärischen Bereich, welche die Dienstabteilung Schutz & Rettung Zürich des Polizeidepartem ents der Stadt Zürich zu Guns- ten der Direktion für Soziales und Sicherheit
2 des Kantons Zürich (Amt für Militär und Zi vilschutz) übernimmt, die Unterstellungsver- hältnisse und die Entschädigungsfolgen.
3. Schutz & Rettung Zürich vollzi eht die einschlä gigen eidgenös- sischen und kantonalen Vorschriften. Fachtechnisch ist Schutz & Ret- tung Zürich mit Bezug auf diese Aufgaben dem Amt für Militär und Zivilschutz unterstellt, administrati v dem Polizeidepartement der Stadt Zürich.
4. Der Kanton entrichtet der Stadt für die Erfüllung dieser Auf- gaben eine Pauschalentschädigung im Betrag von Fr. 550 000 für das Jahr 2005 und von Fr. 490 000 für da s Jahr 2006. Die Pauschalentschä- digung deckt die Kosten und Aufwen dungen der Stadt für die Aufga- ben gemäss der Aufstellung im Anha ng zu diesem Vertrag (inkl. Per- sonal-, Raum- und Betriebskosten). Die Auszahlung erfolgt jeweils per
30. Juni des laufenden Jahres. Der Kanton kann, bei gleich bleibender Entschädigung, den von der Stadt erbrachten Aufgabenbereich nach einer Ankündigungsfrist von drei Monaten herabsetzen.
5. Die pauschale Abgeltung ab de m Jahr 2007 wird jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Jahres (e rstmals bis 30. Juni
2006) neu fest- gelegt.
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