Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil (414.241)
Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil (414.241)
Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
1 Hochschule und Berufsbildungsz entrum Wädenswil – Konkordat
414.241
1. 1. 02 - 35 Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
6 (vom 14. März 1974)
1 In der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für Spezialzweige der Wirtschaft zu be treiben, vereinba ren die Kantone folgendes Konkordat:
2 ,
6
Verpflichtung
der Kantone Art.
1.
6 Unter dem Namen Konkorda t betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wäde nswil bilden die Konkordatskan tone (im Folgenden Konkor datsträger genannt) eine interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rech ts mit Sitz in Wädenswil ZH. Die Konkordatsträger verpflichte n sich, gestützt auf die nach stehenden Bestimmungen dieses Konkordats, zum Ausbau der Hoch schule und des Berufsbil dungszentrums und zu de ssen Unterhalt auf unbestimmte Zeit. Eine weibliche oder männliche Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch für das andere Gesc hlecht, soweit sich aus dem Sinn zusammenhang nicht et was anderes ergibt.
Verpflichtung
privater
Organisationen Art.
2. Ausser den Kantonen leiste n folgende private Organi sationen Beiträge: – Stiftung Technische Obst verwertung, in Wädenswil,
6 – Stiftung Weinfachschule, in Wädenswil, – Stiftung Gartenbau, in Wädenswil, – Berufs- und Fachverbände. Die privaten Organisationen leis ten Beiträge hauptsächlich für finanzielle Bedürfnisse des Techni kums, die sich aus der Betreuung ihrer Fachgebiete ergeben. Die Verpflichtungen und Rechte de r privaten Organisationen wer den in speziellen Verträgen zwis chen dem Technikum einerseits und den einzelnen Organisation en anderseits geregelt. Ebenso wird die Mitbenützung de s Technikums durch solche Orga nisationen für eigene Kurse, Vera nstaltungen usw. auf dem Vertrags weg geregelt.