Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (854.171)
Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (854.171)
Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
1 854.171 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 09.12.1992 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets vom 10. September 1992 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
Art. 1
Allgemeine Grundsätze
1 Die kantonalen Zusatzverbilligungen werden für Wohnbauten ausgerichtet, welche die Anforderungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG) 2 ) und dessen Ausführungserlasse erfüllen.
2 Dabei ist insbesondere zu beachten, dass a die Kosten für den Bau, die Erneuerung oder den Erwerb von Wohnungen tragbare Mieten bzw. Eigentümerlasten ergeben, b die Gesamtkosten von Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben nicht höher liegen als die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen und c die Bau-, Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben bestehenden Wohnbedürf nissen entsprechen.
Art. 2
Kosten für Bauvorhaben
1 Bei Bauvorhaben dürfen in der Regel a die Grundstückskosten höchstens 20 Prozent der Anlagekosten ausma chen und b die Erstellungskosten die Kostengrenzen des WEG für den Wohnwert «gut» nicht übersteigen.
1) BSG 854.17
2) SR 843 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1992 d 494 | f 515