Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zü... (732.11)
Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zü... (732.11)
Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
1 EKZ-Verordnung
732.11 Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Verordnung) (vom 13. Februar 1985)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
10 Abs.
3 EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983
2 , beschliesst: I. Organisation
1. Ver
-
waltungsrat
§ 1.
1 Der Verwaltungsrat bezeichnet se inen Präsidenten, den Vize präsidenten und einen Sekretär, de r dem Verwaltungsrat nicht ange hören muss.
2 Der Verwaltungsrat fasst seine Be schlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmeng leichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse auf de m Zirkularweg sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied die m ündliche Beratung verlangt.
3 Über die Verhandlungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das der Präsident und der Sekretär unterzeichnen.
b. Aufgaben
§ 2.
1 Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere zu: a. Wahl des Leite nden Ausschusses, b. Wahl der Direktion, c. Bezeichnung der Revisionsstelle, d. Erlass eines Geschäftsreglementes für die Organe der EKZ sowie Festsetzung der Entschädigung seiner Mitglieder, e. Erlass eines Reglementes über die Anstellungsbedingungen des Personals, f. Wahl der Abteilungsleiter und Erteilung der Un terschriftsberech tigung, g. Festsetzung der allgemeinverbi ndlichen Gebühren für Anschluss und Lieferung sowie der Beding ungen für die Energieabgabe, h. Erlass von Richtlinien über de n sparsamen Umgang mit Energie gemäss §
4 EKZ-Gesetz
2 , i. Erlass weiterer allgemein verbindlicher Reglemente,
a. Allgemeines