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Gebührenverordnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (415.439.3)

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Gebührenverordnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (415.439.3)

Gebührenverordnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich

1 Gebührenverordnung des Instituts für Rechtsmedizin
415.439.3 Gebührenverordnung des Instituts für Rechtsmedi zin der Universität Zürich (vom 24. Juni 2013)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

Für die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vorgenommenen Untersuchung en und Dienstleistungen (Leis tungen) werden Gebühren erhoben.
Höhe der
Gebühren, des
Administrativ
-
aufwands
und der Spesen

§ 2.

1 Die Gebühr der Leistungen gem äss Anhang berechnet sich durch die Multiplikation der Anzahl Leistungseinheiten mit Fr. 4.95, ist mit einem pauschalen Geldbetrag angegeben oder wird nach effek tivem Aufwand verrechnet. Zur Ge bühr wird der benötigte Administ rativaufwand, in dies em Zusammenhang ents tandene Spesen und all fällige Mehrwertsteuer erhoben.
2 Kosten für Leistungen Dritter, über deren Auftrag serteilung der Kunde informiert ist, werden nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.
Zuschläge

§ 3.

1 Falls die Leistungen ausserha lb der ordentlichen Arbeits zeit von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr erbracht werden, sind nachfolgende Zuschläge au f Gebühren zu bezahlen: a. bei Leistungen der Forensisch en Medizin und Bildgebung 25%, b. bei Leistungen der Forensischen Genetik von Montag bis Freitag
50%, an Wochenenden und Feiertagen 100%, c. bei der Einbalsamie rung (Artikel-Nrn. 482 und 483) 100%.
2 Bei Expressleistungen der Forens ischen Pharmakologie und Toxi kologie innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit wird ein Zuschlag von
50% erhoben; ausserhalb von 100%.
1 OS 68, 330 ; Begründung siehe ABl 2013-07-12 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2013.
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