Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Verwendung des Forschungskredits der Universität Zürich (415.165)

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Reglement über die Verwendung des Forschungskredits der Universität Zürich (415.165)

Reglement über die Verwendung des Forschungskredits der Universität Zürich

1 Reglement über die Verwendung des Forschungskredits
415.165 Reglement über die Verwendung des Forschungskredits der Universität Zürich
2 (vom 11. Juni 2001)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
Zweck

§ 1.

1 Die Universität Zürich führt einen Forschungskredit, woraus ausgewählte Forschungsprojekte von Angehörigen der Universität finan ziert werden. Die universitäre Unte rstützung von Forschungsprojekten zielt auf die Förderung hervorrage nder wissenschaftlicher Qualität.
2 Die Mittel für den Forschungskredi t werden durch Beschluss des Universitätsrats bewilligt. Die Finanzier ung erfolgt aus dem Global budget oder aus den Rück lagen der Universität.
3 Die Zusprache von Beiträgen aus dem Forschungskredit erfolgt einerseits unter strategischen Gesi chtspunkten und anderseits nach dem Konkurrenzprinzip. Interdiszipl inäre Projekte werden besonders gefördert.
Zusprachen
unter
strategischen
Gesichtspunkten

§ 2.

1 Unter strategische n Gesichtspunkten un terstützt die Uni versitätsleitung interuniversitäre Kooperationsprojekte im Bereich der Forschung, universitäre Forschungss chwerpunkte sowie fakultätsspezi fische Projekte der Forschungs- und Nachwuchsförderung.
2 Über die Zusprache der betre ffenden Mittel aus dem Forschungs kredit entscheidet die Universitäts leitung auf Antrag der Forschungs kommission.
Zusprachen
nach dem
Konkurrenz
-
prinzip

§ 3.

1 Nach dem Konkurrenzprinzip werden Forschungsprojekte unterstützt, um deren Finanzierung sich Forschende aufgrund einer Ausschreibung bewerben.
2 Über die Zusprache der betre ffenden Mittel aus dem Forschungs kredit entscheidet die Forschungskommission im Rahmen ihrer Finanz kompetenzen.
3 Die Beurteilung der Gesuche er folgt aufgrund der wissenschaft lichen Qualität des Proj ekts und der wissenschaftlichen Qualifizierung der gesuchstellenden Person.
4 Der Förderung von akademischen Nachwuchskräften wird hohe Priorität eingeräumt.
5 Alle an der Universität vertre tenen Fakultäten werden berück sichtigt.
6 Der Gleichstellung der Geschl echter wird Rechnung getragen.
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