Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (36)
Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (36)
Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung
Nr. 36 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) vom 4. Juli 2017 (Stand 1. März 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 69 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Departementsleitung
1 Die Departementsleitung erledigt die Geschäfte des Departementes.
2 Sie besteht aus dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin und dem Departementssekretariat.
§ 2
Dienststellen
1 Dienststellen im Sinn der Rechtsordnung sind sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen
2 aufgeführten Verwal
- tungsorgane, b. die Staatskanzlei, soweit nichts anderes geregelt ist.
1 SRL Nr.
20
2 SRL Nr.
37 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-086